Transparenz & Klarheit

Rechtsgrundlage
Buchführungsbüro

Was ein Buchführungsbüro darf – und was nicht. Unsere Tätigkeit ist klar durch § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

§ 6 StBerG – Grundlage unserer Arbeit

Was ist das Steuerberatungsgesetz?

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt in Deutschland, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf. Grundsätzlich ist dies den zugelassenen Steuerberatern vorbehalten. Das Gesetz sieht jedoch in § 6 StBerG ausdrückliche Ausnahmen vor – und erlaubt damit bestimmte Tätigkeiten auch für Buchführungsbüros wie FiBu-NRW.

Diese gesetzliche Regelung schafft Klarheit: Sowohl für uns als Buchführungsbüro als auch für Sie als Mandant wissen wir genau, welche Leistungen wir erbringen dürfen und wo die Grenzen zur Steuerberatung liegen.

§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG

Was darf ein Buchführungsbüro?

Diese Tätigkeiten sind uns gesetzlich ausdrücklich erlaubt und bilden den Kern unserer Arbeit.

✓ Erlaubt

Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen wir das laufende Buchen von Geschäftsvorfällen übernehmen. Dazu gehören:

  • Erfassung und Verbuchung von Eingangsrechnungen
  • Erfassung und Verbuchung von Ausgangsrechnungen
  • Kassenführung und Kassenbuchführung
  • Verbuchung von Bankbewegungen
  • Erstellung von Summen- und Saldenlisten
  • Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA)
✓ Erlaubt

Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung

Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen wir die laufende Lohnabrechnung durchführen. Das umfasst:

  • Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Fertigung der Lohnsteuer-Anmeldungen
  • Meldungen an die Sozialversicherungsträger
  • Führung der Lohnkonten
  • Bescheinigungen für Mitarbeiter
✓ Erlaubt

Mechanische Arbeitsgänge

Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG sind wir befugt zu mechanischen Arbeitsgängen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen:

  • Digitale Erfassung und Ablage von Belegen
  • GoBD-konforme Belegarchivierung
  • Ordnung und Sortierung von Buchungsbelegen
  • Datenpflege im Buchhaltungssystem
Klare Abgrenzung

Was darf ein Buchführungsbüro nicht?

Diese Tätigkeiten sind den zugelassenen Steuerberatern vorbehalten und dürfen von uns nicht erbracht werden.

✗ Nicht erlaubt

Einrichtung der Buchführung

Die Einrichtung einer neuen Buchführung (z. B. Einrichten des Kontenrahmens, Festlegen der Buchführungsstruktur) ist uns nicht erlaubt und muss durch einen Steuerberater erfolgen.

✗ Nicht erlaubt

Jahresabschlüsse und Bilanzen

Das Aufstellen von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung) sowie die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für steuerliche Zwecke sind ausschließlich dem Steuerberater vorbehalten.

✗ Nicht erlaubt

Steuererklärungen

Die Erstellung von Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer-Jahreserklärung usw.) ist ausschließlich Steuerberatern und Rechtsanwälten vorbehalten.

✗ Nicht erlaubt

Steuerliche Beratung

Jede Art von steuerlicher Beurteilung, Beratung in Einzelfällen oder steuerlicher Gestaltung ist uns ausdrücklich nicht gestattet und ausschließlich zugelassenen Steuerberatern vorbehalten.

Rechtlicher Hinweis gemäß § 6 Nr. 4 StBerG Wir arbeiten strikt im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Für steuerliche Beratung kooperieren wir mit Steuerberatern. Eine Steuer- oder Rechtsberatung wird von uns nicht erbracht.
Optimale Zusammenarbeit

Buchführungsbüro und Steuerberater – Hand in Hand

Als Buchführungsbüro bereiten wir die Buchhaltung so professionell und vollständig auf, dass Ihr Steuerberater auf einer sauberen, GoBD-konformen Datenbasis aufbauen kann. So reduzieren wir den Aufwand und damit die Kosten beim Steuerberater erheblich.

Diese Aufgabenteilung ist sinnvoll und wirtschaftlich: Wir übernehmen das laufende operative Buchen – der Steuerberater konzentriert sich auf das, was nur er darf: den Jahresabschluss, die Steuererklärungen und die steuerliche Gestaltungsberatung.

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§ 6.3
StBerG – Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 6.4
StBerG – Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufende Lohnabrechnung
GoBD
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – revisionssicher und rechtssicher
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Haben Sie Fragen zur Rechtsgrundlage?

Wir erklären Ihnen gerne im persönlichen Gespräch, welche Leistungen wir für Sie erbringen können und wie die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater optimal gestaltet werden kann.