Buchen laufender Geschäftsvorfälle
Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen wir das laufende Buchen von Geschäftsvorfällen übernehmen. Dazu gehören:
- Erfassung und Verbuchung von Eingangsrechnungen
- Erfassung und Verbuchung von Ausgangsrechnungen
- Kassenführung und Kassenbuchführung
- Verbuchung von Bankbewegungen
- Erstellung von Summen- und Saldenlisten
- Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA)