Rechtsgrundlage eines selbstständigen Buchhalters

Seit 1981 ermöglicht das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem Bereich des Rechnungswesens, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu sein. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes. Der Selbstständige Buchhalter übernimmt die laufende Buchführung für Unternehmen aus Handel, Handwerk und freien Berufen.

Zu seinen Aufgaben gehören:
  • *Lfd.Finanzbuchhaltung: Dies umfasst das Ordnen, Sortieren, Digitalisieren, Kontieren und Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle eines Unternehmens, einschließlich Entscheidungen im Umsatzsteuerrecht.
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen, betriebswirtschaftliches Controlling sowie die Erstellung individualisierter Auswertungen und Unternehmensberatung, einschließlich Büro- und Verwaltungsarbeiten.
  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen, einschließlich der Erfassung und Erstellung der Abrechnungen in Papier- oder digitaler Form, Führung der digitalen Personalakte sowie die Abwicklung sämtlicher Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung.
  • Digitalisierung von Belegen und der digitale Datenaustausch zwischen dem Buchführungsbüro und dem Mandanten, einschließlich der Bereitstellung von Programmen für das digitale Archiv.

Es ist wichtig anzumerken, dass Rechts- und Steuerberatung sowie alle Aufgaben, die der Steuerberatung vorbehalten sind, nicht zum Leistungsumfang des selbstständigen Buchhalters gehören.

§ 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz

Das Verbot gemäß § 5 findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:
  1. Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten.
  2. Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.
  3. Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge im Rahmen der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für steuerliche Zwecke relevant sind. Hierzu zählen nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
  4. Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldungen, sofern diese Tätigkeiten von Personen verantwortlich ausgeführt werden, die nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach dem Erwerb einer gleichwertigen Qualifikation mindestens drei Jahre lang praktische Erfahrung im Bereich des Rechnungswesens mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden nachweisen können.

Buchführung und Buchführungspflicht

Die Buchführung und die Kostenrechnung sind zentrale Elemente des betrieblichen Rechnungswesens. Die Buchführung umfasst die systematische und umfassende Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorfälle, die sich auf das Vermögen eines Unternehmens auswirken.

Die Verpflichtung zur Buchführung betrifft sowohl selbstständige Unternehmer als auch freiberuflich Tätige und ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsrechts (§ 238 ff. HGB) sowie des Steuerrechts (§ 140 ff. AO).

Die Buchführung ist jedoch nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein äußerst wertvolles Instrument. Sie ermöglicht dem Unternehmer:

  • Eine klare Übersicht über die gegenwärtige Vermögenslage des Unternehmens.
  • Hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorfälle, die das Vermögen des Unternehmens beeinflussen.
  • Die Grundlage zur Ermittlung von Gewinn und Verlust, also des betrieblichen Erfolgs.
  • Die Basis für die Berechnung der Steuerlast.

Insgesamt ist die ordnungsgemäße Buchführung essentiell für die Finanzkontrolle und den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.

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